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§ 1 LSEZE 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2016

Erhebungsgegenstand

§ 1

Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im § 2 angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.

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