§ 42.
(1) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben diese für die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40190439
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)