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§ 30 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 30.

Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (§ 15 HVG) in Form von Hilfsmittelversorgung (§ 202 ASVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfsmittelversorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178418

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