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§ 2 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Entscheidungsträger und Anmeldungsverfahren

§ 2.

(1) Über die Erbringung der Entschädigungsleistungen entscheidet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 4 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.

(4) Die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen sind verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Entschädigungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40190438

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