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§ 22 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

4. Abschnitt

Stiftungs- und Fondsregister Führung und Inhalt

§ 22.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.

(2) Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
  2. 2. Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
  3. 3. den Kreis der Begünstigten,
  4. 4. die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
  5. 5. die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
  6. 6. Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
  7. 7. die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.

(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.

Schlagworte

Stiftungsregister, Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40202651

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