Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds
§ 15.
(1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.
Schlagworte
Stiftungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178252
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)