Grundausbildung
§ 2
Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
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