3. Abschnitt
Wirtschaftsakteure Verpflichtungen der Hersteller
§ 9.
(1) Beim Inverkehrbringen druckführender Geräte haben die Hersteller zu gewährleisten, dass diese gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller, sofern erforderlich, gemäß § 6 eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine Konformitätskennzeichnung anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und gegebenenfalls die EU‑Konformitätserklärung für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen der druckführenden Geräte für die zuständigen Behörden bereithalten.
(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass bei der Fertigung von druckführenden Geräten stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des druckführenden Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines druckführenden Geräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Hersteller haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Hersteller als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme druckführende Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass ihre druckführenden Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des druckführenden Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Die Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Postanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(8) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Hersteller, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(10) Die Hersteller haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Geräts mit diesem Gesetz erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Schlagworte
Typennummer, Chargennummer
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264739
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