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§ 64 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

9. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung Ausnahmefälle

§ 64.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern

  1. 1. die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
  2. 2. ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
  3. 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
  4. 4. diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264768

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