9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung Ausnahmefälle
§ 64.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern
- 1. die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
- 2. ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
- 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
- 4. diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264768
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)