Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 42.
(1) Sind Maßnahmen der österreichischen Marktüberwachungsbehörde durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die Marktüberwachungsbehörde den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der Marktüberwachungsbehörde im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von der österreichischen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264754
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