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§ 40a Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 40a.

(1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der EU‑Marktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 69 Z 1 zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der EU‑Marktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264776

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