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§ 12 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Verpflichtungen der Händler

§ 12.

(1) Die Händler haben die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 erfüllt haben.

(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.

(4) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(6) Die Händler haben der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind, zu kooperieren.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264741

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