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§ 4 GrWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Inkrafttreten

§ 4.

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn

  1. eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) oder
  2. eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) oder
  3. der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20009416

Dokumentnummer

NOR40217975

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