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§ 7 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Antragstellung

§ 7

(1) Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.

(2) Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach § 1 zu begründen.

(3) Die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.

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