vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 NormG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Arbeitsprogramm

§ 7

(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)