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§ 10 EKV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

§ 10.

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Gruppenzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

  1. 1. sofern der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört,
  1. a) eine aussagekräftige Darstellung der Gruppenstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Gruppenunternehmens, der von diesen an anderen Gruppenunternehmen jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent sowie der nicht gruppenangehörigen Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Gruppenunternehmen oder auf die Aktivitäten der Gesamtgruppe ausüben können;
  2. b) eine Aufstellung der Gruppenunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden, sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden;
  3. c) eine Darstellung der wesentlichen Beziehungen zwischen den Gruppenunternehmen gemäß lit. b und den sonstigen Gruppenunternehmen;
  4. d) eine Analyse der Auswirkungen, die der beabsichtigte Erwerb auf die Konsolidierungskreise für Zwecke der konsolidierten Beaufsichtigung in der Gruppe haben würde, und zwar sowohl auf voll- als auch auf teilkonsolidierter Basis.
  1. 2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat oder die er in den letzten 10 Jahren geführt hat oder über die er in den letzten 10 Jahren Kontrolle hatte. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
  2. 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts,
  1. a) die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten, unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte,
  2. b) die unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können, unter Angabe der Gründe für den maßgeblichen Einfluss,
  3. c) die, sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung oder ein Trust ist, an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen, unter Angabe der Höhe der Beteiligung an der Verteilung, oder
  4. d) die nicht unter lit. a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Kapitalanteil, Kapitalrecht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40205736

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