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Artikel 5 Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.

(4) Mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung treten außer Kraft:

  1. a) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze2 vom 28. August 1974 (Schachendorf – Bucsu);
  2. b) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze3 vom 27. Juni 1983 (Deutschkreutz – Kophaza);
  3. c) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf4 vom 21. August 1995;
  4. d) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau5 vom 24. November 1998;
  5. e) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira sowie über die Schaffung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet6 vom 10. Oktober 2001;
  6. f) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Mörbisch-Fertörákos auf österreichischem Staatsgebiet7 vom 23. Februar 2002;
  7. g) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung eines Wassergrenzüberganges in Fertörákos am Neusiedler See und einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf ungarischem Staatsgebiet8 vom 23. Febuar 2002;
  8. h) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö9 vom 23. Februar 2002;
  9. i) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs10 vom 29. April 2004 in der Fassung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs11 vom 11. Oktober 2007.

Geschehen zu Modra am 19. Juni 2014 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1975.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983 idF BGBl. Nr. 364/1984.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1996.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/1999.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 245/2001.

7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2002.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2002.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2002.

10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2004.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2007.

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