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Artikel 1 Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Artikel 1

Grenzübergänge mit internationaler oder regionaler Bedeutung

(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex an folgenden Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen einrichten:

  1. a) an der Autobahngrenzübergangsstelle Nickelsdorf I – Hegyeshalom zwischen Grenzstein A29/1a und A29/2a eine österreichische und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  2. b) an der Autobahngrenzübergangsstelle Nickelsdorf I – Hegyeshalom (LKW-Terminal Nord und Süd) zwischen Grenzstein A29/1 und A29/3 eine österreichische und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
  3. c) an der Straßengrenzübergangsstelle Nickelsdorf II – Hegyeshalom beim Grenzstein A29 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  4. d) an der Straßengrenzübergangsstelle Halbturn – Várbalog (Albertkazmerpuszta) beim Grenzstein A42 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  5. e) an der Straßengrenzübergangsstelle Andau – Jánossomorja beim Grenzstein A56 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  6. f) an der Straßengrenzübergangsstelle Pamhagen – Fertöd beim Grenzstein A69 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  7. g) an der Straßengrenzübergangsstelle Mörbisch – Fertörákos beim Grenzstein B2/4 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  8. h) an der Straßengrenzübergangsstelle Klingenbach – Sopron beim Grenzstein B9/24 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  9. i) an der Straßengrenzübergangsstelle Deutschkreuz – Kophaza zwischen den Grenzsteinen B46/2a und B46/2c eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  10. j) an der Straßengrenzübergangsstelle Lutzmannsburg – Zsira beim Grenzstein B77/2 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  11. k) an der Straßengrenzübergangsstelle Rattersdorf – Köszeg beim Grenzstein B101a eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  12. l) an der Straßengrenzübergangsstelle Rechnitz – Bozsok beim Grenzstein C5 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  13. m) an der Straßengrenzübergangsstelle Schachendorf – Bucsu zwischen den Grenzsteinen C12/7a und C12/7b eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  14. n) an der Straßengrenzübergangsstelle Deutsch Schützen – Pornóapáti beim Grenzstein C36 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  15. o) an der Straßengrenzübergangsstelle Eberau – Szentpéterfa beim Grenzstein C48c eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  16. p) an der Straßengrenzübergangsstelle Heiligenbrunn – Pinkamindszent beim Grenzstein C62 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  17. q) an der Straßengrenzübergangsstelle Heiligenkreuz – Rábafüzes beim Grenzstein C98 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  18. r) an der Straßengrenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd zwischen den Grenzsteinen C99/2a und C99/2b eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
  19. s) an der Straßengrenzübergangsstelle Mogersdorf (Zollhausstrasse) – Szentgotthárd beim Grenzstein C104a eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in der Anlage festgelegt.

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