1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)