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§ 5 VU-TGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1990, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.

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