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§ 1 VU-TGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bemessungszeitraum

§ 1

(1) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.

(2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.

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