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§ 8 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fristen und Zahlungsart

§ 8

(1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.