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§ 2 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
  2. 2. Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
  3. 3. Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen.
  4. 4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40226099

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