zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a.
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
20009396
Dokumentnummer
NOR40254028
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