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§ 17a FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)

§ 17a.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40254028

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