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§ 1 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2015

§ 1

(1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.

(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.

(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

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