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§ 3 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 3

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

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