Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 9
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Art. 5 anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20009375
Dokumentnummer
NOR40176605
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