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Artikel 14 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 14

Implementierung einer Arbeitsgruppe zur Ausdehnung der Kindergartenpflicht

Die Länder verpflichten sich gemeinsam mit dem Bund eine Arbeitsgruppe zu implementieren, mit dem Ziel, ab dem Kindergartenjahr 2018/19 allen 4- bis 5-jährigen Kindern den verpflichtenden und kostenlosen Besuch in einer geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtung zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176610

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