vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 3.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20009369

Dokumentnummer

NOR40176313

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)