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§ 27 HIKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

4. Abschnitt

Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse

Vorvertragliche Informationen und Werbung

§ 27.

Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen oder diesem gewährt, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, so gilt Folgendes:

  1. 1. Der Kreditgeber hat den Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten solcher Kreditverträge oder Finanzierungshilfen zu informieren.
  2. 2. Die Werbung für solche Kreditverträge und Finanzierungshilfen hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40229720