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§ 1 HIKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34 und der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Schlagworte

Hypothekarvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40194848

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