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§ 3 Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Verwendung als Schüler/innenberaterin oder als Schüler/innenberater

§ 3

(1) Die Spezialfunktion Schüler/innenberatung mit einer Schüler/innenberaterin oder einem Schüler/innenberater wird eingerichtet für die Neuen Mittelschulen, für die fünfte bis neunte Schulstufe der Sonderschulen, für die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen. Für Schulen mit mehr als 475 Schülerinnen und Schülern darf eine weitere Schüler/innenberaterin oder ein weiterer Schüler/innenberater bestellt werden. Für Berufsschulen tritt an die Stelle der Zahl von 475 Schülerinnen und Schülern die Zahl 1 175.

(2) Bei der im Rahmen der schulorganisationsgesetzlichen Bestimmungen erfolgten gemeinsamen Führung mehrerer Schulen sowie bei den einer Schule angeschlossenen Klassen derselben oder einer anderen Schulart sind die für den Anspruch auf eine Schüler/innenberaterin oder einen Schüler/innenberater maßgeblichen Schülerinnen und Schüler der in Abs. 1 angeführten Schulen zusammenzuzählen.

(3) Die Höchstzahl der Schüler/innenberaterinnen oder Schüler/innenberater, die nach Abs. 1 und 2 bestellt werden können, vermindert sich um die nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraute Lehrperson.

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