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§ 30 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 30

Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

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