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§ 16 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Vertragsverhandlungen

§ 16.

(1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149 oder Art. 152 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

(2) Gemäß Art. 149 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 können für einen Milcherzeuger, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Milcherzeuger über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde der AMA weitergeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211302

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