Ausscheiden eines Mitgliedes
§ 12.
Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40211299
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