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§ 10 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2021

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 10.

(1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231615

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