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§ 5 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Hypothekenforderungen

§ 5.

Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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