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§ 29 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

§ 29.

(1) Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:

  1. 1. der Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
  2. 2. der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
  3. 3. die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
  4. 4. Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
  5. 5. die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
  6. 6. der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
  7. 7. ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
  8. 8. der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.

(2) Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst insbesondere:

  1. 1. sämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
  2. 2. Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
  3. 3. Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
  4. 4. den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.

(3) Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2021)

Schlagworte

Betriebsausstattung, Prämienforderung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40231290

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