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§ 7 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

§ 7

(1) Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.

(3) Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.

(4) Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.

(5) Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

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