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§ 29 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 29

(1) Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:

  1. 1. Gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
  2. 2. Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.

(2) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise

  1. 1. die Höhe des voraussichtlichen Zahlungsbetrages,
  2. 2. die Höhe drohender Zinsen,
  3. 3. die Höhe von Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

(3) Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.

(4) Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.

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