Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
§ 17.
(1) In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).
(2) In der Finanzierungsrechnung ergibt sich aus dem Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.
(4) Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an Zahlungsmitteln (Saldo 7). Die Veränderung der Zahlungsmittel in der Finanzierungsrechnung hat der Differenz aus dem Anfangsbestand und dem Endbestand an liquiden Mitteln vermindert um kurzfristige Finanzschulden aus überzogenen Konten bei Kreditinstituten in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
Schlagworte
Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40252166
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