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§ 10 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 10

(1) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Ist die Zuordnung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen.

(4) Die Erträge der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel ergeben.

(5) Erträge aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind beim Abschnitt 94, „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“, als operative Erträge zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugutekommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Erträge veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen für Gemeinden sind von diesen abhängig vom Ertragscharakter (Kapitaltransfer oder Transfer) zu veranschlagen.

(6) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, so ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen. Erhaltene Kapitaltransfers sind gemäß der Nutzungsdauer des Vermögenswertes, für den sie gewährt werden, abzugrenzen und jährlich entsprechend ertragswirksam aufzulösen.

(7) Der Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.

(8) Der Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(9) Der Transferaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das sie gewährt werden.

(10) Erträge und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und derivative Finanzinstrumente sind im Finanzertrag bzw. Finanzaufwand brutto zu veranschlagen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu veranschlagen. Alle Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

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