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Anlage 6j VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 6j

Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft

(Anm.: Anlage 6j als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256699

Zusatzdokumente: Anlage 6j 

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