Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6e
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und ‑betriebsgesellschaften der Länder
(Anm.: Anlage 6e als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40256694
Zusatzdokumente: Anlage 6e
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)