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Anlage 6c VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 6c

Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien); Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)

(Anm.: Anlage 6c als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256692

Zusatzdokumente: Anlage 6c 

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