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§ 4 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2021

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 4.

(1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021

Gesetzesnummer

20009316

Dokumentnummer

NOR40233741

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