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§ 1 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung enthält:

  1. 1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,
  1. a) hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
  2. b) hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt),
  1. 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
  1. a) das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
  2. b) das Töten von Futtertieren,
  3. c) das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,
  1. 3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).

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