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§ 11 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

5. Abschnitt

Rituelle Schlachtungen Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen

§ 11

Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften desAnhang A einzuhalten.

(2) Das gemäßAnhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.

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