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§ 2 KV-GBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mindestgewinnbeteiligung

§ 2

(1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.

(2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

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